Niehler
Freiheit

Vereinssatzung

Satzung des eingetragenen, gemeinnützigen Vereins "Niehler Freiheit"

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen "Niehler Freiheit".
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V.".
3. Der Sitz des Vereins ist Köln.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist:

(1) die Förderung der Kunst und Kultur
(2) die Erweiterung des kulturellen Angebots in Köln und darüber hinaus.
(3) Künstler/innen und Gestalter/innen zu unterstützen und Ihnen eine Plattform
zur Präsentation zu bieten
(4) Die Bildung eines Netzwerkes für Austausch und Kooperationen für Menschen
und Gruppierungen, die in diesem Bereich und im Sinne des Vereinszweck
tätig sind
(5) Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der
  Kultur und des Völkerverständigungsgedankens

Der Vereinszweck wird verwirklicht durch:
Open Air- und Indoor-Veranstaltungen
die Beteiligung an Projekten, die im selben oder ähnlichen Zweck tätig sind
die Entwicklung von Projekten, die dem Vereinszweck dienen

Zu den genannten Punkten sollen Projekte umgesetzt und allgemein zugängliche Veranstaltungen angeboten werden. Diese stehen nicht nur Vereinsmitgliedern offen, sondern haben inklusiven Charakter und sollen Menschen dazu motivieren, ihre Ideen für die Gestaltung eines wertschätzenden und durch gelebte und geteilte Erfahrungen bereicherten Daseins zu verwirklichen.

§ 4 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß §2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO)

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

3. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein darf sowohl zweckgebundene Rücklagen im Sinne des § 58 Nr. 6 (AO) als auch freie Rücklagen im zulässigen Rahmen des § 58 Nr. 7A (AO) bilden.

4. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.

5. Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Sinne des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.

2. Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder. Sie unterstützen den Vereinszweck. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich nicht oder nur temporär aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

4. Über den Aufnahmeantrag entscheidet das Plenum.

5. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 dieser Satzung auf verschiedene Art und Weise zu unterstützen.

2. Aktive Mitglieder haben die Pflicht, den Verein durch aktive Mithilfe zu unterstützen.
Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein finanziell, temporär aktiv oder anderweitig.

§7 Rechte der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben folgende Rechte:

a. An Veranstaltungen und Projekten teilzunehmen.
b. Verbesserungsvorschläge einzubringen.
c. An ordentlichen Mitgliederversammlungen teilzunehmen und dort Stimmrecht auszuüben.

2. Aktive Mitglieder haben das Recht, Aufwandsentschädigungen vom Verein zu erhalten. Diese Aufwandsentschädigung kann sowohl als Geldbetrag in entsprechender Höhe als auch in Form von unentgeltlichen Vorzügen (z.B. Nutzung von Vereinsräumen) entrichtet werden

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. Der erweiterte Vorstand: Das Plenum
3. Der Vorstand.

§ 11 Mitglieder-
versammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

2. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen auf postalischem oder elektronischem Wege unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich auf postalischem oder elektronischem Wege beim Vorstand beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

6. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

8. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

9. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

10. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

11. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

12. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

13. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

14. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Der erweiterte Vorstand: Das Plenum

1. Das Plenum trifft sich regelmäßig, mindestens einmal im Monat. Diese Treffen werden vereinsintern über die üblichen Kommunikationsmittel wie den digitalen Vereinskalender bekanntgegeben. Die Teilnahme steht jedem Vereinsmitglied offen.

2. Das Plenum dient als Diskussions- und Beschlussplattform des Vereins. Das Plenum hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. die Entscheidung über Mitgliedsanträge
b. die Geschäftsführung des Vereins
Die letztgenannte Befugnis kann an Gruppen oder Personen delegiert werden.

3. Beschlüsse und Wahlen des Plenums können in der Mitgliederversammlung aufgehoben werden.

§ 13 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen und dem/der Kassierer/in.

2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

3. Über die Zahl der Vorstände entscheidet die Mitgliederversammlung.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Vorstandsmitglieder können nur aktive Mitglieder des Vereins werden.

5. Wiederwahl ist zulässig.

6. Der Modus der Wahl des Vorstands wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

7. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 14 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

2. Wiederwahl ist zulässig.

§ 15 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins gesinnungsverwandten Körperschaften zu, die vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt sind und über deren Auswahl die Mitgliederversammlung beschließt. Diese müssen es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke verwenden.

Köln, 29.08.2021